Der bereits im August 2023 beschlossene Gesetzesentwurf für das sogenannte „Solarpaket I“ wurde in der Solarbranche heiß erwartet. Viele Projekte wurden aufgrund der unsicheren Lage verschoben, doch am Freitag, den 26. April 2024 war es endlich soweit: Die Bundesregierung hat das Solarpaket 1 beschlossen. Welche Auswirkungen das für unsere Kunden hat, finden Sie in diesem Artikel.

Direktvermarktung

Bisher waren Anlagen mit einer DC-Leistung ab 100 kWp dazu verpflichtet, an der Direktvermarktung teilzunehmen. Insbesondere bei Anlagen auf Industriegebäuden hat das zu erhöhter Bürokratie und höheren Installationsgekosten geführt. Mit der nun in Kraft tretenden Änderung können Anlagenbetreiber ihren Strom auch ohne Direktvermarktung an das Netz „verschenken“. Das ergibt insbesondere in den Fällen sinn, bei denen eine so hohe Grundlast besteht, dass der erzeugte Solarstrom auch am Wochenende zum Großteil direkt verbraucht wird und eine Einspeisevergütung nicht ins Gewicht fallen würde. Diese neue Regelung gilt für Anlagen bis maximal 200 kW installierter Leistung.

Natürlich gibt es auch viele Anlagen, bei denen Direktvermarktung weiterhin sinnvoll ist. Bei der Planung der PV-Anlage sollte entsprechend die zu erwartende Einspeisemenge simuliert werden, um abzuwägen, ob Direktvermarktung sinnvoll ist, oder nicht. Gerne sind wir Ihnen dabei behilflich.

Anlagenzertifikate künftig bei höheren Grenzwerten

Bisher war ein Anlagenzertifikat Typ B ab einer Gesamtleistung von 135 kW – und ein Anlagenzertifikat Typ A ab 950 kW Leistung notwendig. Ab sofort gibt es neue Regelungen:

  • Unter 270 kW Einspeiseleistung oder einer Gesamtleistung von 500 kW genügt ein einfacher Nachweis über Einheitenzertifkate gegenüber dem Netzbetreiber.
  • Das Verfahren wird Massentauglich gemacht – es wird endlich eine einheitliche Datenbank für Einheitenzertifikate erstellt, was den Prozess massiv vereinfachen wird.
  • Anlagen auf einem oder mehreren Zusammenhängenden Gebäuden werden nun, sofern sie mehrere Anschlusspunkte haben, nicht mehr als eine Gesamtanlage gezählt. Das bedeutet, dass für eigentlich unabhängige Anlagen, die auf dem selben Gebäude installiert sind, nun jede Anlage separat betrachtet wird und Regelungen, die nur für größere Anlagen gelten, nicht mehr angewandt werden müssen.
Die neuen Regelungen für Anlagenzertifikate, Konformitätserklärungen und endgültige Betriebserlaubnis. Quelle: Bereitgestellt von unserem Partner Sinergy GmbH

Mieterstrom

Bisher war Mieterstrom ausschließlich in dem Gebäude nutzbar, auf dem auch die PV-Anlage installiert war. Mit dieser Änderung dürfen nun auch auf Gewerbegebäuden und Nebenanlagen wie zum Beispiel Garagen zum Direktverbrauch genutzt werden. Mehrere Anlagen können zusammengefasst werden und die Mieterstromförderung wird auf solche Anlagen erweitert. Das ganze nennt sich dann gemeinschaftliche Gebäudeversorgung und umgeht die bisherige Pflicht, das allgemeine Stromnetz zu nutzen.

Auch bei den Abrechnungen gibt es Verbesserungen: Seither musste bei Mieterstrom immer eine Vollversorgung vom PV Betreiber angeboten werden. Ab sofort dürfen Mieter auch selbst ihre „Restversorgung“ bei einem beliebigen Anbieter abschließen. Betreiber solcher PV-Anlagen werden weitestgehend von Lieferantenpflichten ausgenommen. Somit entfällt zwar die monetäre Förderung für Mieterstrom, dafür entfallen auch erhebliche Lasten, die zuvor durch Bürokratie verursacht wurden.

Fazit

Das erste Solarpaket der Bundesregierung ist ein guter erster Schritt, um die Inbetriebnahme und den laufenden Betrieb von Photovoltaikanlagen im Bereich über 100 kWp zu vereinfachen und zu entbürokratisieren. Es ist noch viel zu tun, bis die Photovoltaik in Deutschland mit dem nahen EU-Ausgleich vergleichbar wird (man schaue zum Beispiel in die Niederlande). Doch wir freuen uns, dass die ersten Hürden genommen wurden und hoffen, dass das Solarpaket 2 mit weniger Verzögerung kommt als sein kleiner Bruder.

Gerne Beraten wir Sie zu Ihrem Projekt. Kontaktieren Sie uns gerne.